Graf Computer & ISDN

EDV und Telekommunikation

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der GRAF COMPUTER & ISDN

1. Geltung

Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verkäufe erfolgen ausschließlich aufgrund der folgenden Bedingungen. Diese

sind Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst

wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung, werden diese

AGB's durch den Kunden anerkannt. Dazu widersprechende Geschäftsbedingungen oder abweichende

Gegenbestätigungen werden nur anerkannt, wenn GRAF diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.

2. Angebote

Schriftliche und mündliche Angebote von GRAF sind freibleibend und unverbindlich, selbst wenn sie nicht so

gekennzeichnet sind. Angestellte von GRAF sind nicht befugt, verbindliche Angebote zu machen.

3. Preise

Sämtliche mündlich oder schriftlich veröffentlichten Preise sind unverbindlich. Irrtümer und kurzfristige

Preisänderungen sind vorbehalten. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. Porto, Verpackung und Versicherung.

Bei Zahlungsverzug des Kunden mit mehr als einer Einzelforderung sind sämtliche offenen Forderungen gegen den

Kunden sofort fällig.

4. Gefahrenübergang

Versand/Abholung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Sobald die Ware das Lager von GRAF verlassen hat, geht die

Gefahr auf den Kunden über. GRAF versichert die Ware beim Versand entsprechend dem Warenwert, falls der Kunde

diesem nicht ausdrücklich widerspricht.

5. Lieferung

Jegliche Lieferfristen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Alle Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger

und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferungen sind zulässig. Liefer- und Leistungsverzöge-rungen aufgrund

höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie

Streiks, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, Materialbeschaffungsschwie-rigkeiten etc., auch wenn sie bei

Lieferanten von GRAF eintreten, hat GRAF auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

Die Annahme der bestellten und gelieferten Ware ist eine Hauptpflicht des Käufers.

Lehnt der Käufer die Annahme ab, oder unterläßt er die Annahme, so befindet sich der Käufer im Verzug. Nach

versuchtem und ebenfalls fehlgeschlagenem Lieferversuch, behält sich GRAF vor, bis zu 30% des Auftragswertes als

Schadensersatz zu verlangen. Dies geschieht unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden nachzuweisen.

6. Zahlungsbedingungen

Die beiden ersten Lieferungen erfolgen per Barnachnahme, nach den ersten beiden Lieferungen liefert GRAF auch per

Schecknachnahme, falls die Kreditversicherung von GRAF den Kunden entsprechend versichert.

Der Kunde ist bei Bar- oder Schecknachnahmen verpflichtet, sich vom Transporteur über die Zahlung bei Lieferung

eine Quittung ausstellen zu lassen und diese aufzubewahren. Auf Anforderung ist die Quittung GRAF vorzulegen bzw.

eine leserliche Abschrift zu erteilen; im Falle einer Säumnis trägt der Kunde die Beweislast für die Zahlung.

GRAF haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung der Schecks.

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist GRAF berechtigt, Zinsen in Höhe von bis zu 3% über dem jeweiligen Diskontsatz

der deutschen Bundesbank zu verlangen. Weitergehende Verzugsschäden können durch GRAF geltend gemacht

werden. Bei Zahlungsverzug ist GRAF berechtigt, Mahngebühren in Höhe von bis zu 10 EURO zu verlangen, sowie die

Forderung zur Beitreibung an ein Inkassobüro zu übergeben. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Inanspruchnahme

des Inkassobüros anfallenden Kosten zu tragen. Der Kunde ist zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung von

Teilbeträgen nur berechtigt, falls die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch GRAF anerkannt wurden.

Tritt nach Vertragsschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen ein, oder erfährt GRAF

von unzureichender Liquidität des Kunden, so behält sich GRAF vor eine entsprechende Sicherheitsleistung zu

verlangen. Falls dieser nicht nachgekommen wird behält sich GRAF den Rücktritt vom Vertrag vor. Eine

bevorstehende Lieferung kann bis zum Erbringen der Sicherheitsleistung verzögert werden.

7. Eigentumsvorbehalt

GRAF behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen von GRAF gegenüber dem Kunden aus

der Geschäftsbeziehung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später

abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des

Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.Der Kunde ist

zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemä-ßem Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er

GRAF hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte

erwachsen.

Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im

Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden

Forderungen in voller Höhe an GRAF ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden - nach Verarbeitung/Verbindung -

zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der

Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und

Rang vor dem Rest ab. GRAF nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach

Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von GRAF, die Forderungen selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt; jedoch

verpflichtet sich GRAF, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen

Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

GRAF kann verlangen, daß der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum

Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung

mitteilt.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für GRAF vor, ohne daß GRAF daraus

Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit

anderen, nicht GRAFgehörenden Waren, steht GRAF der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache

im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der

Verarbeitung/Verbindung/Vermischung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich

die Vertragspartner darüber einig, daß der Kunde GRAF im Verhältnis des Wertes der verarbeite-

ten/verbunden/vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neui?en Sache einräumt und diese unentgeltlich für

GRAF verwahrt.

Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von GRAF

begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen,

nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogener. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die

zu sichernden Forderungen um mehr als 20% überschreitet, ist GRAF auf Verlangen des Kunden insoweit zur

Freigabe verpflichtet.

9. Herstellergarantie

GRAF ist gegenüber Kunden im Rahmen deren Inanspruchnahme einer Herstellergarantie nicht verpflichtet, hiervon

betroffene Ware zur Weiterleitung an den Hersteller entgegenzunehmen. Bei Entgegennahme der Ware in solchen

Fällen aus Kulanz haftet GRAF gegenüber Kunden nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. GRAF kann eine

solchermaßen entgegengenommene Ware jederzeit ohne Angabe von Gründen dem Kunden zurückreichen, ohne daß

GRAF gegenüber dem Kunden aus dem Garantieversprechen des Herstellers unmittelbar oder mittelbar haftet.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist SINSHEIM

11. Schlußbestimmungen/Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger

Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder

Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die

im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.